Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 13 - Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331 (Nr. 10); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 13 Mündliche Prüfung



(1) Voraussetzung für die mündliche Prüfung ist, dass die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsbestandteilen abgelegt wurde.

(2) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. 2Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und fachgerecht zu kommunizieren und zu präsentieren.

(3) 1Für die mündliche Prüfung wählt die zu prüfende Person als Prüfungsthema die Handlungsbereiche eines Prüfungsbestandteils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. 2Die Aufgabenstellung für die Präsentation wird der zu prüfenden Person vom Prüfungsausschuss am Prüfungstermin vorgegeben.

(4) 1Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 30 Minuten. 2Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern, von diesen 30 Minuten sollen höchstens 10 Minuten auf die Präsentation verwendet werden.





 

Frühere Fassungen von § 13 HandwFWFortbPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 HandwFWFortbPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HandwFWFortbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HandwFWFortbPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 HandwFWFortbPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... einzeln zu bewerten. (3) In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation und  ...