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§ 16 - Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331 (Nr. 10); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und

2.
in der mündlichen Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung der mündlichen Prüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für jeden der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.



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Frühere Fassungen von § 16 HandwFWFortbPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 HandwFWFortbPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 HandwFWFortbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HandwFWFortbPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 HandwFWFortbPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 17 HandwFWFortbPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A ...
Anlage 1 HandwFWFortbPrV (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)