Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 HandwFWFortbPrV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der HandwFWFortbPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 HandwFWFortbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 3 HandwFWFortbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Teile des Fortbildungsabschlusses


(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung ist Folgendes erforderlich:

1. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 und

2. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. 2 Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat der Prüfling innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. 2 Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen.