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Änderung § 7 HandwFWFortbPrV vom 17.12.2019

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§ 7 HandwFWFortbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 HandwFWFortbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten"


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung des Marketings einzuschätzen und bei der Erstellung eines Marketingkonzeptes mitzuwirken. 2 Dazu gehört, die Entwicklung eines Marketingkonzeptes von der Umwelt- und Unternehmensanalyse bis hin zur Implementierung, Kontrolle und Nachsteuerung durchführen zu können.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Bedeutung des Marketings einzuschätzen und bei der Erstellung eines Marketingkonzeptes mitzuwirken. 2 Dazu gehört, die Entwicklung eines Marketingkonzeptes von der Umwelt- und Unternehmensanalyse bis hin zur Implementierung, Kontrolle und Nachsteuerung durchführen zu können.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1. mit Hilfe der Markt- und Umwelt- sowie der Unternehmensanalyse Marketingziele ausarbeiten und begründen,

2. Marketingstrategien unter Verwendung von Marketinginstrumenten vorbereiten und Marketingkonzepte entwickeln,

3. Marketingstrategien und -funktionen sowie Marketinginstrumente einordnen und Marketingkonzepte umsetzen sowie die Chancen des digitalen Marketings und des E-Business nutzen,

4. beim Vertriebscontrolling mitwirken und

5. ein Customer-Relationship-Management (CRM) aufbauen, umsetzen und pflegen.




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