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Änderung § 15 HandwFWFortbPrV vom 17.12.2019

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§ 15 HandwFWFortbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 15 HandwFWFortbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen, Bestehen und Ermittlung der Gesamtnote


(Text neue Fassung)

§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbestandteilen und die mündliche Prüfung sind jeweils mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei schriftlichen Prüfungsleistungen und die mündliche Prüfung mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden.

(3)
Aus den Punktzahlen, die in den drei schriftlichen Prüfungsbestandteilen und in der mündlichen Prüfung erreicht wurden, ist das arithmetische Mittel und daraus die Gesamtnote zu bilden.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungsbestandteile einzeln zu bewerten.

(3) 1 In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als
Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation und

2. das Fachgespräch.

2
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.