Artikel 16 - Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (WohnImmoKredRLUG k.a.Abk.)

Artikel 16 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 21. März 2016 in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung*) treten in Kraft:

1.
die Artikel 7 bis 9,

2.
Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe e und in Nummer 7 § 34j der Gewerbeordnung,

3.
in Artikel 12 Nummer 3 § 18a Absatz 11 des Kreditwesengesetzes und

4.
in Artikel 15 Nummer 2 § 15a Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. März 2016.



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