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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (3. EULMRDVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. März 2016 Tier-LMHV § 2a, § 9, § 10, § 11, § 12, § 20, § 20a, § 21, § 23, § 24, § 25, Anlage 3, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7

Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „hat das jeweilige Tier" werden die Wörter „nach Maßgabe des Absatzes 2" eingefügt.

b)
Es wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Schlachtung von

1.
Hausschweinen, die zum Zeitpunkt der Schlachtung nicht abgesetzt und weniger als fünf Wochen alt sind, oder

2.
anderen Hausschweinen in einem Haltungsbetrieb, der nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der geltenden Fassung amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet."

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.

3.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Informationen zur Lebensmittelkette

(1) Halter von Schlachttieren haben die nach Anhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebensmittelkette, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dem Lebensmittelunternehmer, der einen Schlachthof betreibt, nach Maßgabe der Nummern 2 und 7 Satz 1 und 2 des Anhangs II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu übermitteln.

(2) Werden die relevanten Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Standarderklärung nach Anhang II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 zweite Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 übermittelt, müssen diese vorbehaltlich des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mindestens die Angaben nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 7 enthalten.

(3) Im Falle der elektronischen Übermittlung der Informationen nach Anhang II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 erste Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Anforderungen an den Mindestumfang der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.

(4) Wer

1.
nach Absatz 1 Informationen übermittelt oder

2.
als Lebensmittelunternehmer, der einen Schlachthof betreibt, Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einholt,

hat hierüber Nachweise zu führen. Die Nachweise nach Satz 1 sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Die Nachweise sind vom Zeitpunkt der Übermittlung oder Einholung der Informationen nach Satz 1 an zwölf Monate lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken."

4.
§ 11 wird aufgehoben.

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2.

6.
§ 20 wird aufgehoben.

6a.
In § 20a Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

7.
In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Wörter „Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)" ersetzt.

8.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 5a bis 11 werden die Nummern 4 bis 10.

9.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:

„1.
entgegen § 2b Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 das Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

2.
entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 3 bis 11.

c)
Nach der Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 14 eingefügt:

„12.
entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

14.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt,".

d)
Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 15 bis 18.

e)
Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden aufgehoben.

f)
Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden die Nummern 19 und 20.

10.
§ 25 wird aufgehoben.

11.
In Anlage 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

12.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Kapitel III Nummer 2.7 wird das Wort „Eingeweide" durch das Wort „Därme" ersetzt.

b)
In Kapitel IV Nummer 2.2.1 werden die Wörter „Schalen von Eiern nur verwendet werden, wenn sie" durch die Wörter „Eier nur verwendet werden, deren Schalen" ersetzt.

13.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Muster 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 sowie in Muster 8 Abschnitt 10 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

b)
Nach Muster 8 wird folgendes Muster 9 angefügt:

Muster 9 Beiblatt Großküche zum Betriebsspiegel (BGBl. 2016 I S. 446)
".

14.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird im Klammerzusatz die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

Nummer 1a (BGBl. 2016 I S. 447)


 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

Nummer 3 (BGBl. 2016 I S. 447)


 
 
cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „z. B." durch das Wort „insbesondere" ersetzt.

c)
Nach der Angabe „*) Angabe der Tierart." wird folgende Fußnote angefügt:

„**)
Zutreffendes ankreuzen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. EULMRDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. EULMRDVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844
Bekanntmachung Tier-LMHVNB 2018 (vom 13.07.2017)
... 10. November 2011 (BGBl. I S. 2233), 6. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444 ), 7. den am 5. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 140 des Gesetzes vom 29. ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 140 SchriftVG Änderung der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung
... Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...