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§ 41d - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 41d Vorrangiger Netzzugang von Transportkunden von Biogas



(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeiseverträge und Ausspeiseverträge vorrangig mit Transportkunden von Biogas abzuschließen und Biogas vorrangig zu transportieren, soweit diese Gase netzkompatibel im Sinne von § 41f Abs. 1 sind. Der Netzbetreiber meldet unverzüglich die Einspeisemenge, die er vom Transportkunden übernommen hat, an den betroffenen Anschlussnehmer und den Bilanzkreisverantwortlichen.

(2) Netzbetreiber können die Einspeisung von Biogas verweigern, falls diese technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. Der Netzbetreiber muss alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durchführen, um die ganzjährige Einspeisung zu gewährleisten. Netzbetreiber haben die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportkapazitäten für Biogas zu befriedigen.



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Frühere Fassungen von § 41d GasNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41d GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41d GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41c GasNZV Netzanschlusspflicht (vom 12.04.2008)
... ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei denn, die Durchführung der Maßnahmen ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 1 GasNZVuaÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei denn, die Durchführung der Maßnahmen ist ... denn, die Durchführung der Maßnahmen ist wirtschaftlich unzumutbar. § 41d Vorrangiger Netzzugang von Transportkunden von Biogas (1) Netzbetreiber sind ...
Artikel 2 GasNZVuaÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... gemäß § 41c Abs. 8 sowie die Maßnahmen gemäß § 41d Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung, - für den erweiterten Bilanzausgleich ...
Artikel 3 GasNZVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... - erforderliche Maßnahmen des Netzbetreibers gemäß § 41c Abs. 8, § 41d Abs. 2 und § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung, - die Kosten ...