Der Messstellenbetreiber oder gegebenenfalls der Messdienstleister nimmt die Messung von Gasmengen vor. Die Messung erfolgt nach §
11 der
Messzugangsverordnung. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen durchführen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Artikel 3 NAVuNDAV Änderung anderer Rechtsverordnungen ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe „§ 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases" ... nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen." 4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Messung des von ... Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 38 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im ...
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006