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Änderung § 41c GasNZV vom 12.04.2008

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§ 41c GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 41c GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41c Netzanschlusspflicht


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(1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen. Die Kosten für den Netzanschluss sind vom Anschlussnehmer und vom Netzbetreiber je zur Hälfte zu tragen. Soweit eine Verbindungsleitung eine Länge von zehn Kilometer überschreitet, hat der Anschlussnehmer die Mehrkosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im Eigentum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere Anschlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten so aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzanschluss verursacht worden wären und Anschlussnehmern einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. Soweit es für die Prüfung der technischen Einrichtungen und der Messeinrichtungen erforderlich ist, hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer oder seinem Beauftragten Zutritt zu den Räumen zu gestatten.

(2) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss neben den in § 19 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite folgende Angaben zu machen:

1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens mindestens erforderlichen Angaben,

2. standardisierte Bedingungen für den Netzanschluss sowie

3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in seinem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.

(3) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser dem Anschlussnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens darzulegen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren notwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber diese vollständig innerhalb von einer Woche nach Antragseingang vom Anschlussnehmer anzufordern. In diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit dem Eingang der vollständigen zusätzlichen Angaben beim Netzbetreiber.

(3a) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der Prüfungen nach Absatz 3.

(4) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des Anschlussnehmers in Höhe von 25 Prozent der nach Absatz 3 dargelegten Kosten ist der Netzbetreiber verpflichtet, umgehend die für eine Anschlusszusage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Soweit erforderlich, sind die Betreiber anderer Gasversorgungsnetze zur Mitwirkung bei der Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann verlangen, dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter Zugrundelegung von Annahmen des Anschlussnehmers durchführt. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Eingang der Vorschusszahlung mitzuteilen.

(5) Der Netzbetreiber ist an ein positives Prüfungsergebnis für die Dauer von drei Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 4. Innerhalb dieser Frist muss der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein verbindliches Vertragsangebot vorlegen. Das Vertragsangebot umfasst die Zusicherung einer bestimmten garantierten Mindesteinspeisekapazität. Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht eingerechnet. Nach Abschluss des Netzanschlussvertrages hat der Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer unverzüglich die Planung des Netzanschlusses durchzuführen. Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Planung durch den Netzbetreiber oder einen Dritten vornehmen lassen. Die Parteien haben einander die Kosten für Planung und Bau offenzulegen. Bei Bau und Betrieb sind die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung zu beachten.

(6) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf Anschluss ab, hat er das Vorliegen der Gründe nach § 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist.

(7) Wird der Anschluss an dem begehrten Anschlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.

(8) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei denn, die Durchführung der Maßnahmen ist wirtschaftlich unzumutbar.