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Änderung § 41g GasNZV vom 12.04.2008

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§ 41g GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 41g GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
 

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§ 41g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41g Monitoring


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Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 11a werden von der Bundesregierung geprüft. Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen Bericht vor. Darin werden das Erreichen der Ziele nach § 41a, die Kostenstruktur für die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse sowie die Kostenbelastung der Netze und Speicher untersucht.