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§ 1 - Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung (WvGeflpestMonV)

V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 449 (Nr. 12)
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 7831-14-3 Tierseuchenbekämpfung

§ 1 Monitoring



(1) Die Länder führen jährlich in den Monaten September bis Januar des Folgejahres ein Monitoring zur Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Arten aus der Ordnung Gänsevögel, auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Geflügelpest-Verordnung bezeichneten Viren durch. Soweit in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine hinreichende Probenzahl untersucht werden kann, dürfen auch in den übrigen Monaten eines Jahres gewonnene Proben untersucht werden.

(2) Für die im Rahmen des Monitorings nach Absatz 1 durchzuführenden Untersuchungen sind

1.
während der Monate September bis Januar des Folgejahres

a)
mittels kombiniertem Rachen- und Kloakentupfer Proben von den Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, für die Jagdzeiten festgesetzt sind, oder

b)
frische Proben von beobachtet abgesetztem Kot von den übrigen Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1,

2.
während der übrigen Monate eines Jahres frische Proben von beobachtet abgesetztem Kot von sämtlichen Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

zu gewinnen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung der Proben sind die Vorgaben der Anlage 1 zu beachten.

(3) Die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben bestimmt sich nach der Anlage 2. Der Anteil der Kotproben an der Gesamtzahl der jeweils zu untersuchenden Proben darf 50 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. April des Folgejahres die im Rahmen des Monitorings erzielten Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach den untersuchten Wildvogelarten und den jeweils ermittelten Subtypen des nachgewiesenen Virus.



 

Zitierungen von § 1 WvGeflpestMonV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WvGeflpestMonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WvGeflpestMonV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 WvGeflpestMonV (zu § 1 Absatz 2) Vorgaben für das im Rahmen des Monitorings zu untersuchende Probenmaterial
Anlage 2 WvGeflpestMonV (zu § 1 Absatz 3) Probenschlüssel für die Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln