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Änderung § 5 LSV vom 14.06.2017

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§ 4 LSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2017 geltenden Fassung
§ 5 LSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Anzeige- und Nachweispflichten


(Text neue Fassung)

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige soll erfolgen:



(1) 1 Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Anzeige soll erfolgen:

(Textabschnitt unverändert)

1. mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten oder

2. unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Ladepunkten.

(2) Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 nachzuweisen:

1. beim Aufbau von Schnellladepunkten und

2. auf Anforderung der Regulierungsbehörde während des Betriebs von Schnellladepunkten.

(3) Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 4 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

vorherige Änderung

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung werden. Absatz 1 ist entsprechend beim Betreiberwechsel von Ladepunkten anzuwenden.



(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung werden. 2 Absatz 1 ist entsprechend beim Betreiberwechsel von Ladepunkten anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)