Nach §
33 Absatz 5, §
34 Absatz 2 Satz 2, §
42 Absatz 1 Satz 2 und §
84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und nach §
127 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:
Dienstvorgesetzte im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen
- 1.
- die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,
- 3.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes,
- 4.
- die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,
- 5.
- die Präsidentin oder der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
- 6.
- die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,
- 7.
- die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach §
33 Absatz 3 Nummer 1 des
Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in §
1 Nummer 1 bis 7 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach §
34 Absatz 2 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 wird auf die in §
1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder -beamten nach §
84 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.
Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in §
1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung vom
10. März 2008 (BGBl. I S. 482) außer Kraft.