Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.10.2020 aufgehoben
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Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)

A. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 493 (Nr. 12); aufgehoben durch § 7 A. v. 14.09.2020 BGBl. I S. 2066
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 2031-4-37 Disziplinarrecht
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Eingangsformel
§ 1 Dienstvorgesetzte
§ 2 Kürzung der Dienstbezüge
§ 3 Erhebung der Disziplinarklage
§ 4 Widerspruchsbescheide
§ 5 Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
§ 6 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
§ 7 Inkrafttreten, Außerkraftteten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:

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§ 1 Dienstvorgesetzte


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen

1.
die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,

3.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes,

4.
die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,

5.
die Präsidentin oder der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,

6.
die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,

7.
die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.

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§ 2 Kürzung der Dienstbezüge



Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 7 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

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§ 3 Erhebung der Disziplinarklage



Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

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§ 4 Widerspruchsbescheide



Für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gelten die §§ 1 und 3 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Januar 2016 (BGBl. I S. 120) entsprechend.

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§ 5 Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten



Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder -beamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.

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§ 6 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen



Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

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§ 7 Inkrafttreten, Außerkraftteten


§ 7 ändert mWv. 17. März 2016 BFinVwBDGDAnO2008

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 482) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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