Änderung § 19 1. ProdSV vom 16.07.2021

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§ 19 1. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 19 1. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein elektrisches Betriebsmittel eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,

3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,

4. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5. entgegen § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, oder

6. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

3. entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.






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