Ordnungswidrig im Sinne des §
118 Absatz 1 Nummer 7 der
Handwerksordnung handelt, wer entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die
EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2016.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel