§ 1 - Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APAEinrG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518, 549 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 17.06.2016, abweichend siehe Artikel 12 APAReG; FNA: 700-8 Wirtschaftsverwaltung
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§ 1 Organisation


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird eine Abschlussprüferaufsichtsstelle eingerichtet.

(2) 1Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) erledigt in eigener Zuständigkeit diejenigen Aufgaben auf dem Gebiet der Abschlussprüferaufsicht, die ihr durch die Wirtschaftsprüferordnung oder andere Gesetze zugewiesen sind. 2Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätigen Beschäftigten ist der Präsident oder die Präsidentin des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(3) 1Die Abschlussprüferaufsichtsstelle wird von Nichtberufsausübenden geleitet, die in den für Abschlussprüfungen relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen. 2Der Leiter oder die Leiterin sowie seine oder ihre beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Leitung) werden in einem unabhängigen und transparenten Verfahren ausgewählt. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die Mitglieder einer Beschlusskammer sind.

(4) 1Unbeschadet des Artikels 21 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) gelten als Nichtberufsausübende natürliche Personen, die während der letzten drei Jahre vor ihrer Beauftragung im Sinne des Absatzes 3 keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten haben, nicht Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungsgesellschaft gewesen sind, nicht bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt gewesen sind und nicht in sonstiger Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden gewesen sind. 2Diese Anforderungen gelten entsprechend für die Zeit der Beauftragung dieser Personen im Sinne des Absatzes 3.

(5) 1Die Abschlussprüferaufsichtsstelle entscheidet durch Beschlusskammern. 2Einzelheiten regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(6) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern. 2Den Vorsitz führt ein Mitglied der Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle; die beisitzenden Mitglieder dürfen nicht der Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle angehören. 3Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen das Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt oder eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erworben haben. 4Mindestens zwei Mitglieder der Beschlusskammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(7) Die Beschlusskammern entscheiden mit einfacher Mehrheit.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2789 m.W.v. 29. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2789

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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 APAEinrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in APAEinrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 APAEinrG Fachbeirat
... 3 und Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend. (4) Der Fachbeirat wählt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 5 VersVertrRÄndG Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
...  § 1 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518, 549) werden die Wörter „die Befähigung ...


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