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§ 3 - Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APAEinrG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518, 549 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 17.06.2016, abweichend siehe Artikel 12 APAReG; FNA: 700-8 Wirtschaftsverwaltung
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§ 3 Fachbeirat



(1) 1Bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle wird ein Fachbeirat gebildet. 2Er berät die Abschlussprüferaufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.

(2) 1Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3Dabei wird jeweils ein Mitglied bestellt, das zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium der Finanzen benannt worden ist. 4Eine vorzeitige Abberufung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist in begründeten Ausnahmefällen möglich, bei den nach Satz 2 bestellten Mitgliedern jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, das sie benannt hatte.

(3) 1Die Mitglieder sollen insbesondere über Kenntnisse in für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen. 2Artikel 21 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(4) 1Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) 1Die Mitglieder des Fachbeirats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten. 2Das Bundesreisekostengesetz findet entsprechende Anwendung.