Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 22 des FISG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des APAEinrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Organisation
§ 2 In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende
§ 3 Fachbeirat
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Gebühren; Verordnungsermächtigung
(Text neue Fassung)

§ 4 Gebühren; Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung
§ 5 Übergang der im Bereich der Aufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätigen Wirtschaftsprüfer
§ 6 Übergang der weiteren im Bereich der Aufsicht über Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätigen Beschäftigten
§ 7 Auflösung der Abschlussprüferaufsichtskommission
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Gebühren; Verordnungsermächtigung




§ 4 Gebühren; Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung


(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnung nach Absatz 3.

(2) Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und Auslagen sowie die Stelle, die die Gebühren und Auslagen einzieht, festzulegen. 2 Die Gebühren sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. 3 Bei einer Anpassung gelten für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt eine Geschäftsordnung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Verfahren der Beschlusskammern sowie des Fachbeirats in der Abschlussprüferaufsichtsstelle und die Unabhängigkeit und Integrität der Beschäftigten der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 3 Das schließt insbesondere auch Vorkehrungen und Maßnahmen mit Bezug zu privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten ein.