Das
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband über einen Auszug hinsichtlich seiner Eintragung nach § 40a oder § 40a Absatz 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss."
- 2.
- Folgender Vierzigster Abschnitt wird angefügt:
„Vierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz
Artikel 78
Für die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschlussprüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung als Nachweis der Eintragung gemäß § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung, solange der Registerauszug über die Eintragung nach § 40 Absatz 3 der Wirtschaftsprüferordnung noch nicht erteilt worden ist."
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142