Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (DesignGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 RPflG § 23

§ 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes" ersetzt.

2.
In Nummer 7 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

3.
In den Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes" ersetzt.

4.
In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 und 5 des Designgesetzes" ersetzt.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 DesignGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 5 EuKoPfVODG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird die Angabe ...