(1) Es ist verboten,
- 1.
- als Hersteller bei Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden,
- 2.
- Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot nach Nummer 1 oder entgegen den Anforderungen einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt worden sind.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1.
- soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist, eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen und,
- 2.
- soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 34 TabakerzG Strafvorschriften (vom 22.07.2023) ... mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4, b) § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder c) ... 3 oder 4, b) § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder c) § 11 ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt, 5. ...
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194