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§ 9 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
7 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 58 Vorschriften zitiert
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
7 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 58 Vorschriften zitiert
§ 9 Pflanzenschutzmittel
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
- 1.
- für Pflanzenschutzmittel und deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
- 2.
- das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet worden sind, zu verbieten.
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Zitierungen von § 9 TabakerzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 TabakerzG Kenntlichmachung
... Vorschriften über die Kenntlichmachung von Tabakerzeugnissen, die Stoffe im Sinne des § 9 enthalten, zu erlassen, 2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, ...
§ 34 TabakerzG Strafvorschriften
... ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt, 5. einer Rechtsverordnung nach § 9 oder § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen ...
§ 43 TabakerzG Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
... kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung dieser ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
Sonstige
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte ErzeugnisseV. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11976/a197562.htm