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§ 25 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 25 Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse



(1) 1Es ist verboten, Bedarfsgegenstände so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Erzeugnisse übergehen. 2Davon ausgenommen sind stoffliche Anteile, deren Übergang gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklich und technisch unvermeidbar ist.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist, für bestimmte Stoffe die Anteile festzusetzen, deren Übergang als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1 anzusehen ist. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. 3Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bedarf zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.



 

Zitierungen von § 25 TabakerzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 TabakerzG Verbote zum Schutz vor Täuschung
... nicht zum Konsum geeignete Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 25 hergestellt oder behandelt worden sind, in den Verkehr zu bringen, 2. Erzeugnisse ohne ...
§ 34 TabakerzG Strafvorschriften (vom 22.07.2023)
... entgegen a) § 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 1 , b) § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder c) § 23 Absatz 2 Nummer 1 in ...