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§ 47 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 47 Übergangsregelungen



(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die

1.
vor dem 20. Mai 2016

a)
hergestellt oder

b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und

2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die

1.
vor dem 20. November 2016

a)
hergestellt oder

b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und

2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.

(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die

1.
vor dem 20. Mai 2019

a)
hergestellt oder importiert wurden oder

b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und

2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die

1.
vor dem 20. Mai 2024

a)
hergestellt oder importiert wurden oder

b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und

2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.


(8) 1§ 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. 2Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die

1.
vor dem 1. Januar 2021

a)
hergestellt oder

b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und

2.
den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.

(10) 1§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. 2Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 47 TabakerzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2023Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
vom 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
aktuell vorher 01.05.2019Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
vom 29.04.2019 BGBl. I S. 514
aktuellvor 01.05.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 TabakerzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Artikel 1 3. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... Zigarette, Tabak zum Selbstdrehen oder ein erhitztes Tabakerzeugnis" ersetzt. 4. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 514
Artikel 1 1. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... in Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Vorschriften entsprechen" eingefügt. 9. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 2. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... die Angabe „und 10" durch die Angabe „und 12" ersetzt. 10. Dem § 47 werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt: „(8) § 20a ist auf ...