(2) Die Ausgabestelle
- 1.
- erbringt die Leistungen nach Absatz 1 gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und Inhabern erster Verkaufsstellen im eigenen Namen und in privatrechtlichen Handlungsformen, wobei für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Ausgabestelle und den Wirtschaftsteilnehmern sowie zwischen der Ausgabestelle und den Inhabern erster Verkaufsstellen der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist;
- 2.
- kann nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 Entgelte erheben;
- 3.
- kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Behörden des Bundes oder der Länder um Hilfeleistung ersuchen oder zu diesem Zweck private Dritte beauftragen; insbesondere kann die Ausgabestelle zur Identifizierung und Authentifizierung von Wirtschaftsteilnehmern oder Inhabern erster Verkaufsstellen sowie zur Feststellung, ob diese ihren Betrieb nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung aufgegeben haben, die ihr vorliegenden Daten mit den außenwirtschafts-, gewerbe- oder steuerrechtlichen Daten abgleichen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen; die Regelungen der Abgabenordnung bleiben hiervon unberührt;
- 4.
- stellt für den Fall der Einstellung der Tätigkeit nach Absatz 1 sicher, dass eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung bis zur Betriebsaufnahme durch eine Nachfolgerin gewährleistet ist; die Sicherstellung erfolgt insbesondere durch die Entwicklung eines Ausstiegsplanes nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574.
(3)
1Die Ausgabestelle ist unabhängig und erfüllt für die Dauer ihrer Tätigkeit die Anforderungen des Artikels 35 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574.
2Sie legt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich zum 1. April eine Erklärung darüber vor, dass die Kriterien nach Artikel 35 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 erfüllt sind, und belegt dies durch entsprechende Unterlagen.
(4)
1Mindestens eines der nach Artikel 3 Absatz 1 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 vom Sicherheitsmerkmal umfassten Authentifizierungselemente muss von einem von der Tabakwirtschaft unabhängigen Anbieter bereitgestellt werden, der die Anforderungen des Artikels 8 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 erfüllt.
2Die Tätigkeit des unabhängigen Anbieters wird als Aufgabe des Bundes wahrgenommen.
3Sie kann von der Ausgabestelle zusammen mit der Tätigkeit nach Absatz 1 wahrgenommen werden; Absatz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
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Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 514
Artikel 1 1. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes ... werden nach der Angabe zu § 7 die folgenden Angaben eingefügt: „ § 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter § 7b ... (EU) 2018/574 benennen." 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter ... 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „ § 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter (1) Die Ausgabestelle nach Artikel 3 Absatz ... 3. die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, auch hinsichtlich der nach § 7a Absatz 2 Nummer 3 beauftragten privaten Dritten, 4. die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die ... a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und ...