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Änderung § 14 TabakerzG vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 TabakerzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 14 TabakerzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,

2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.

2 Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.

vorherige Änderung

(2) Elektronische Zigaretten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.



(2) Elektronische Zigaretten, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.

(3) 1 Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

1. technische Anforderungen an die Kinder-, Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit festzulegen,

2. Anforderungen an eine auslauffreie Nachfüllung festzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)