§ 20a TabakerzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 20a TabakerzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229 |
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(Text alte Fassung) § 20a (neu) | (Text neue Fassung)§ 20a Verbot der Außenwerbung |
1 Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. 2 Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels. |