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Änderung § 47 TabakerzG vom 01.05.2019

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§ 47 TabakerzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung
§ 47 TabakerzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 514
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Übergangsregelungen


(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die

1. vor dem 20. Mai 2016

a) hergestellt oder

b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und

2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die

1. vor dem 20. November 2016

a) hergestellt oder

b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und

2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(Text alte Fassung)

(3) § 7 ist für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.

(4) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.

(5)
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.

(Text neue Fassung)

(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.

(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die

1. vor dem 20. Mai 2019

a) hergestellt oder importiert wurden oder

b) in den freien Verkehr gebracht wurden und

2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die

1. vor dem 20. Mai 2024

a) hergestellt oder importiert wurden oder

b) in den freien Verkehr gebracht wurden und

2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(6)
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.

(7)
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.

 (keine frühere Fassung vorhanden)