Änderung § 8 TabakerzG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 TabakerzG, alle Änderungen durch Artikel 96 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des TabakerzG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 TabakerzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 8 TabakerzG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 96 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bestrahlung


(1) Es ist verboten,

1. als Hersteller bei Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden,

2. Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot nach Nummer 1 oder entgegen den Anforderungen einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt worden sind.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist, eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen und,

2. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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