Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des TabakerzG am 27.11.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. November 2020 durch Artikel 3 des TMGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TabakerzG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TabakerzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
TabakerzG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen
    § 2 Sonstige Begriffsbestimmungen
    § 3 Verantwortliche Personen
Abschnitt 2 Tabakerzeugnisse
    § 4 Emissionswerte
    § 5 Inhaltsstoffe
    § 6 Warnhinweise und Verpackung
    § 7 Rückverfolgbarkeit; Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal
    § 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter
    § 7b Verordnungsermächtigungen
    § 8 Bestrahlung
    § 9 Pflanzenschutzmittel
    § 10 Kenntlichmachung
    § 11 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch
    § 12 Neuartige Tabakerzeugnisse
Abschnitt 3 Verwandte Erzeugnisse
    § 13 Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
    § 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
    § 15 Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
    § 16 Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und des Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
    § 17 Pflanzliche Raucherzeugnisse
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
    § 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung
    § 19 Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 20 Verbot der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten
(Text neue Fassung)

    § 20 Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation
    § 21 Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen
    § 22 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher; Datenschutz
    § 23 Ermächtigungen
Abschnitt 5 Bedarfsgegenstände
    § 24 Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen
    § 25 Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse
    § 26 Ermächtigungen
Abschnitt 6 Überwachung
    § 27 Zuständigkeit und Zusammenarbeit
    § 28 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
    § 29 Marktüberwachungsmaßnahmen
    § 30 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
    § 31 Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme
    § 32 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
    § 33 Ermächtigungen
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 34 Strafvorschriften
    § 35 Bußgeldvorschriften
    § 36 Einziehung
    § 37 Ermächtigungen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
    § 38 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
    § 39 Zulassung von Ausnahmen
    § 40 Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    § 41 Vorübergehende Verbringungsverbote
    § 42 Ausfuhr
    § 43 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
    § 44 Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht
    § 45 Übertragung von Ermächtigungen
    § 46 Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen
    § 47 Übergangsregelungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Verbot der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten




§ 20 Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation


vorherige Änderung

Es ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, zu betreiben.



Es ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf dieser Erzeugnisse ist, zu betreiben.