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§ 1 - Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte (KaffeeV
k.a.Abk.
)
V. v. 15.11.2001
BGBl. I S. 3107
; zuletzt geändert durch
Artikel 6
V. v. 05.07.2017
BGBl. I S. 2272
Geltung ab 24.11.2001; FNA: 2125-40-82
Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Eingangsformel
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→
§ 2
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für "Café torrefacto soluble".
Eingangsformel
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§ 2
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Zitierungen von
§ 1 Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KaffeeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage KaffeeV (zu § 1 und § 2) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
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