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Änderung § 18 6. ProdSV vom 16.07.2021

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§ 18 6. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 18 6. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Straftaten


(Text alte Fassung)

Wer eine in § 17 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

(Text neue Fassung)

Wer eine in § 17 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.