Bekanntmachung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 8/10 - (zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 72 Absatz 2 Satz 6, § 73 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen) (BVerfGE20160217 k.a.Abk.)

B. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 614 (Nr. 15)
Geltung ab 17.02.2016; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Bekanntmachung



Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 72 Absatz 2 Satz 6 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2006, Seite 474) sowie § 73 Absatz 4 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2014, Seite 547) sind mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 72 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 gelten bis zu einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Dezember 2017 fort.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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