§ 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.
interne Verweise§ 17 VgV Verhandlungsverfahren (vom 19.11.2020) ... 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13 , des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_VgV.htm