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Änderung § 2 VgV vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 VgV, alle Änderungen durch Artikel 9 VgVuaÄndV am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie der VgVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 2 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 2 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Vergabe von Bauaufträgen | |
| (Text alte Fassung) 1 Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4) geändert worden ist, anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 22. Juli 2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6) geändert worden ist, anzuwenden. 3 Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden. |
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