| § 2 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung | § 2 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Vergabe von Bauaufträgen | |
| (Text alte Fassung) 1 Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3) anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 22. Juli 2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6) geändert worden ist, anzuwenden. 3 Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden. |