Änderung § 73 VgV vom 19.11.2020

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§ 73 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
§ 73 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Anwendungsbereich und Grundsätze


(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind

(Text alte Fassung)

1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) erfasst werden, und

(Text neue Fassung)

1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und

2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.

(3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.






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