Änderung § 76 VgV vom 19.11.2020

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§ 76 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
§ 76 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Zuschlag


(Text alte Fassung)

(1) 1 Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. 2 Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. 2 Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

(2) 1 Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. 2 Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. 3 Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.



 



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