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Änderung § 28 VgV vom 01.07.2026
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| § 28 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 28 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Markterkundung | |
| (Text alte Fassung) (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. 2 Die Markterkundung kann auch soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden. |
(2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. | |
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