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Änderung § 2 VgV vom 18.07.2019

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§ 2 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung
§ 2 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1081
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Vergabe von Bauaufträgen


(Text alte Fassung)

1 Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3) anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)