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Synopse aller Änderungen der VgV am 14.07.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Juli 2018 durch Artikel 4 des SozRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2018 geltenden Fassung
VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. 2 Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. 3 Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. 2 Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. 3 Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der öffentliche Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.

(3) Der öffentliche Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über

1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,

2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und

3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.