(1) 1Der Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. 2Elektronische Mittel, die vom Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass
- 1.
- die Uhrzeit und der Tag des Datenempfanges genau zu bestimmen sind,
- 2.
- kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
- 3.
- der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
- 4.
- nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
- 5.
- nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
- 6.
- empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
- 7.
- Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222