- 1.
- einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35,
- 2.
- einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß § 36 Absatz 4 oder
- 3.
- einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37
mit.
2Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nach
§ 13 Absatz 2 zulässig wäre;
§ 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2)
1Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 21 und die nicht verbindliche Bekanntmachung nach Nummer 2 nach den Vorgaben der Spalte 13 der Tabelle 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit
§ 10a.
2Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt mit einem der Standardformulare nach den Vorgaben der Abschnitte Bekanntmachung und Änderung der Tabelle 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit
§ 10a.
(3)
1Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens nach den Vorgaben der Spalte 34 der Tabelle 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit
§ 10a mit.
2Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln.
3In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 2 VgRFoAV Änderung der Sektorenverordnung ... (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt. 10. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... 1. § 10a nicht anzuwenden und 2. die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39 , 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...