§ 65 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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§ 65 Fristenberechnung


§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

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Zitierungen von § 65 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 2 VgRFoAV Änderung der Sektorenverordnung
... Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz". d) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 66 Anwendungsbestimmungen aus ... (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt. 14. Nach § 65 wird folgender § 66 eingefügt: „§ 66 Anwendungsbestimmungen aus ...


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