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Änderung § 59 SektVO vom 02.08.2021

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§ 59 SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 59 SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Beschaffung von Straßenfahrzeugen


(Text neue Fassung)

§ 59 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. 2 Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:

1. Energieverbrauch,

2. Kohlendioxid-Emissionen,

3. Emissionen von Stickoxiden,

4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und

5. partikelförmige Abgasbestandteile.

(2) 1 Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung, indem er

1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen macht oder

2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien berücksichtigt.

2 Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. 3 Soweit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt er diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.



 
 

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