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Änderung § 35 SektVO vom 24.08.2023

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§ 35 SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 35 SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil


(Text neue Fassung)

§ 35 Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. 2 § 13 Absatz 2, § 36 Absatz 4 und § 37 bleiben unberührt.

(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem im Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt.

(3) Der Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.

(4) 1 Der Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. 2 Dieses kann regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende oder aufgehobene Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers enthalten.

vorherige Änderung

 


(5) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 26 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.


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