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Änderung § 37 SektVO vom 24.08.2023

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§ 37 SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 37 SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems


(1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer Auftragsvergabe mittels der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems bekanntmachen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems wird nach dem in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt. 2 Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung den Zweck und die Gültigkeitsdauer des Systems an.

(3) 1 Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das System zu ändern, werden nach dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt. 2 Bei Beendigung des Systems wird das in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltene Muster für Vergabebekanntmachungen nach § 38 verwendet.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems wird nach den Vorgaben der Spalte 15 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. 2 Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung den Zweck und die Gültigkeitsdauer des Systems an.

(3) Bekanntmachungen über Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das System zu ändern oder die Beendigung des Systems, erfolgen nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.