Änderung § 39 SektVO vom 24.08.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VgRFoAV am 24. August 2023 und Änderungshistorie der SektVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 39 SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 39 SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen


(1) 1 Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, mittels

1. einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35,

2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß § 36 Absatz 4 oder

3. einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37

mit.

2 Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden nach dem Muster gemäß Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.

(3) 1 Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens unter Verwendung des in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Musters mit. 2 Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. 3 In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 21 und die nicht verbindliche Bekanntmachung nach Nummer 2 nach den Vorgaben der Spalte 13 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. 2 Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt mit einem der Standardformulare nach den Vorgaben der Abschnitte Bekanntmachung und Änderung der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) 1 Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens nach den Vorgaben der Spalte 34 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a mit. 2 Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. 3 In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed