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§ 7 - Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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§ 7 Grundsätze der Kommunikation



(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der Konzessionsgeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

(2) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.

(3) 1Der Konzessionsgeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). 2Für den Zugang zur Konzessionsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Konzessionsgeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

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Zitierungen von § 7 KonzVgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KonzVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzVgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 KonzVgV Übergangsbestimmung für die elektronische Kommunikation und elektronische Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
... Mittel verlangen. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne des § 7 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung von Bekanntmachungen gemäß § 23 ...
§ 35 KonzVgV Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
... bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung ...